Nein, das EU-Recht hat nicht immer Vorrang

Im Streit mit Polen taucht ein Argument immer wieder auf: Das EU-Recht stehe über nationalem Recht, sogar über der Verfassung. Kommissionschefin von der Leyen stellt dies als gesichert dar – doch Juristen sehen das anders.

In den EU-Verträgen ist der Vorrang des EU-Rechts bis heute nicht geregelt, betont der rechtspolitische Korrespondent der taz, Ch. Rath. Die Annahme, dass EU-Recht immer vorgeht, beruhe ausschließlich auf Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der dies seit 1964 vertritt.

Die Luxemburger Richter glauben, dass eine Rechtsgemeinschaft wie die EU (und damals die EG) nur funktionieren könne, wenn das gemeinschaftliche Recht dem nationalen Recht vorgeht. Der Vorrang müsse deshalb auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht gelten.

Der amtierende Vorsitzende des EuGH, der Belgier Koen Lenaerts, hat dies kürzlich noch einmal bekräftigt. Ohne den Vorrang des EU-Rechts sei die Gleichheit der Bürger nicht mehr gewährleistet.

Doch dies ist ein schwaches Argument. Formal mag die Gleichheit vor dem Recht in der EU bestehen. In der Praxis jedoch nicht. Deutsche Staatsbürger genießen weitaus mehr Rechte als Rumänen oder Polen.

Karlsruhe hat viel mehr Macht

Und die Urteile des Bundesverfassungsgerichts haben eine ganz andere Wirkung als – sagen wir – die Entscheidungen aus Portugal. Wenn Karlsruhe Nein sagt, kann dies die gesamte EU erschüttern.

Während der Eurokrise haben wir dies mehrfach erlebt. Es liegt unter anderem daran, dass ohne Deutschland in der EU nichts geht – und dass sich Bundestag und Bundesregierung an Urteile aus Karlsruhe gebunden fühlen.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch eine ganz spezielle Haltung zum EU-Recht. Grundsätzlich erkennt es dessen Vorrang an, jedoch mit wichtigen Ausnahmen und Abweichungen im Detail.

Das EU-Recht gehe nur in den Bereichen vor, in denen die EU-Staaten Brüssel eine Kompetenz eingeräumt haben. Eine “Kompetenz-Kompetenz” gebe es jedoch nicht, das sei im Einzelfall zu prüfen – auch in Karlsruhe.

Auf diese deutschen Vorbehalte beruft sich nun auch Polens Regierungschef Morawiecki. Die Bundesregierung bestreitet zwar, dass die polnische Auslegung der deutschen Rechtspraxis korrekt sei.

Doch zumindest in einem Punkt darf man Morawiecki folgen: Die Artikel 4 und 5 des EU-Vertrags, auf die er sich in seiner Rede im Europaparlament berufen hat, schränken den Arbeitsbereich der EU und die Geltung ihrer Gesetze ein.

So heißt es in Artikel 4: Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel 5 bei den Mitgliedstaaten.

Und Artikel 5 stellt klar: Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

Von der begrenzten Einzelermächtigung sind wir bei von der Leyen jedoch meilenweit entfernt. Von den EU-Schulden über die Gesundheitsunion bis hin zur Verteidigung wagt sie sich ständig in neue Bereiche vor.

Entsprechend expansiv legt sie auch das EU-Recht aus…

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