EZB macht weiter, Merkel sucht “kluge” Antwort
Die Europäische Zentralbank lässt sich nicht beirren. Sie will trotz des Rechtsstreits zwischen Karlsruhe, Berlin und Brüssel weitermachen wie bisher. Derweil ringt Kanzlerin Merkel um eine “kluge Antwort” auf das Urteil des Verfassungsgerichts.
Das Urteil sei von großer Bedeutung, sagte Merkel nach Angaben von “Reuters” am Montag in der CDU-Präsidiumsschalte. Es sei verständlich, wenn die EU-Kommission deutlich mache, dass nationale Gerichte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht infrage stellen könnten.
Heikel sei, dass andere nationale EU-Regierungen das Karlsruher Urteil begrüßt hätten, sagte sie in Anspielung auf die Zustimmung etwa aus Polen. Die Kanzlerin bezeichnete die durch das Urteil entstandene Situation aber als “heilbar”, wenn die EZB ihre Anleihenaufkäufe erkläre.
Damit schob sie den Schwarzen Peter nach Frankfurt. Doch die EZB denkt gar nicht daran, sich zu rechtfertigen oder ihren Kurs zu ändern. Man werde die umstrittenen Anleihekäufe fortsetzen und wenn nötig auch ausweiten, sagte die deutsche EZB-Direktorin I. Schnabel.
Doch was passiert, wenn sich weder die EZB noch die Bundesregierung bewegen wollen? Muss dann die Bundesbank handeln – und aus den umstrittenen Anleihekäufen austeigen, wie dies das Bundesverfassungsgericht als Ultima ratio gefordert hat?
Noch ist es nicht so weit. Denn die Karlsruher Richter haben eine Frist – manche sagen: ein Ultimatum – von drei Monaten gesetzt. Bis dahin können die Streithähne noch eine Lösung finden. Der Schlüssel liegt in Deutschland…
Siehe auch “Die neue deutsche Frage” und Die EZB macht weiter wie bisher (externer Link)
Thomas Damrau
12. Mai 2020 @ 08:12
Bei der Diskussion um das Urteil des Verfassungsgerichts entsteht der Eindruck, der EuGH sei eine Art europäisches Verfassungsgericht. Das ist mehreren Gründen nicht richtig. Zunächst gibt es keine europäische Verfassung, die der EuGH in Betracht ziehen könnte. Zweitens hat der EuGH eingeschränkte Zuständigkeiten: Wirtschaft, Steuer, Grundrechte. Das deutsche Verfassungsgericht muss sämtliche Aspekte des BRD-Grundgesetzes berücksichtigen. Deshalb ist das Verfassungsgericht für viel mehr Themen zuständig als der EuGH. Deshalb ist der EuGH keine dem Verfassungsgericht übergeordnete Instanz.
Holly01
13. Mai 2020 @ 08:48
Die “Verträge” sollten ja eine Verfassung sein. Als die ersten Völker “nein Danke” meinten, hat man das Wort Verfassung durch “die Verträge” ersetzt.
Die EU ist also ein Gebilde, welches eine Republik führen soll, aber nur einen Bund hat.
Genau DAS ist ja Teil des Problems.
Der Euro ist ja auch so eine Nummer aus “heißer Luft”.
Bis auf 2 Länder mit Ausnahmegenehmigung müssten eigentlich Alle anderen beitreten und den Euro einführen.
Da stehen aber die Aufnahmekriterien und der Wille im Weg. So ist eine der großen Euro Schwächen, die Existenz der nationalen Währungen im Rest der EU.
Polen wollte schon 2 mal beitreten. Heute ist man da sehr “zurückhaltend. Bulgarien hat einen “Eilantrag” gestellt, wegen den Covid-19 Programmen will man den Euro so schnell wie möglich einführen und an den EZB Programmen teilhaben.
Die Antwort aus Deutschland und Frankreich lag (aus 3. Hand) so bei “was wollt ihr denn? verpieselt euch ihr Schnorrer”.
Das ist das selbe die europäische Verteidigungsunion. Es hieß immer das UK bremst. Nun kauft AKK Flieger in den USA, es gab da aber ganz andere Absprachen mit Frankreich und Spanien.
usw
usw
Alles ein Flickenteppich aus hohen Ansprüchen und Wünschen und wenig Umsetzung.
Komisch, funktioniert nicht halb so gut wie es das sollte …..
Aber nun kommt Deutschland zum Zug.
Die Merkel macht das jetzt …… ;-P
vlg
Holly01
11. Mai 2020 @ 13:17
” Doch was passiert, wenn sich weder die EZB noch die Bundesregierung bewegen wollen? Muss dann die Bundesbank handeln – und aus den umstrittenen Anleihekäufen austeigen, wie dies das Bundesverfassungsgericht als Ultima ratio gefordert hat? ”
Das denke ich nicht. Inhaltlich hat das BVerfG keinen Zugriff.
” https://www.bundesbank.de/resource/blob/598136/dcaaa3edf096b057757746ac446dd311/mL/gesetz-ueber-die-deutsche-bundesbank-data.pdf ”
Sie § 12:
” § 12 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von
Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung.
[ ” Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken möglich ist …” ]
Die Reihenfolge ist eindeutig.
und
” § 29 Sonderstellung der Deutschen Bundesbank
(1) Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde. Die Hauptverwaltungen und Filialen haben die Stellung von Bundesbehörden.
(2) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bediensteten genießen die Vergünstigungen, die in Bau-, Wohnungsund Mietangelegenheiten für den Bund und seine Bediensteten gelten.
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragungen in des Handelsregister sowie die Vorschriften über die Zugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern sind auf die Deutsche Bundesbank nicht anzuwenden. ”
Oberste Behörde bedeutet die Deutsche Bundesbank ist dem BVerfG gleich gestellt.
und
” § 32 Schweigepflicht
Sämtliche Personen im Dienste der Deutschen Bundesbank haben über die Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank sowie über die von ihr geschlossenen Geschäfte Schweigen zu bewahren. Sie dürfen über die ihnen hierüber bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste der Bank ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung wird, soweit es sich um das Interesse der Bank handelt, den Mitgliedern des Vorstands von diesem, anderen Bediensteten der Bank vom Präsidenten erteilt, der diese Befugnis auf ein Mitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der Weiterübertragung übertragen kann; die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern. ”
[ Was ” das Wohl des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern ” bestimmen/-t die Person/-en, welche die Genehmigung geben. Das bedeutet Vorrang der Geheimhaltung. ]
Also in Summe schätze ich es als sehr fraglich ein, ob das BVerfG tatsächlich der Deutschen Bundesbank IN IHREM Aufgabenbereich Anweisungen erteilen kann oder die Bundesregierung veranlassen kann der Deutschen Bundesbank Anweisungen zu geben.
vlg